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  Mein Ehesklavenvertrag - fehlt noch etwas?
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slaveT
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  Mein Ehesklavenvertrag - fehlt noch etwas? Datum:22.09.03 22:56 IP: gespeichert Moderator melden


Hallo liebe Gemeinde. Nun ist es sowiet. Auf Anordnung meiner Eheherrin habe ich einen Ehesklavenvertrag entworfen, den beide soweit akzeptieren. Nun zu meiner Frage: fehlt etwas in diesem Vertrag, oder würdet ihr diesen Vertrag abändern?



Ehesklavenvertrag



Dieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen der


Herrin Steffi
nachfolgend “Herrin“ genannt

und dem

Sklaven Tom
nachfolgend “Sklave“ oder auch „Mädchen“ genannt




Beide Partner schließen diesen Vertrag in gegenseitiger Anerkennung und Liebe ab. Er ist nicht kündbar.
Dieser Vertrag dient dazu, dem Sklaven künftige Verhaltensregeln darzulegen, ihn zu disziplinieren und die Konsequenzen bei Nichtbefolgen dieser Regeln aufzuzeigen, um ihn künftig als vollwertig ausgebildeter und devoter Sklave in die Gesellschaft zu integrieren.

Rechte des Sklaven

- Der Sklave besitzt keine Rechte -

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Allgemeines

Verstößt der Sklave gegen eine, in diesem Sklavenvertrag aufgeführte Regel, ist er hierfür zu bestrafen. Die Strafe liegt im Ermessen der Herrin und kann sofort, oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dabei kann es sich auch um eine Strafkombination, bestehend aus mehreren Einzelstrafen oder Demütigungen handeln. Die Verhängung von Stuben-/ oder Hausarrest zählt nicht als Strafe und kann jederzeit durch die Herrin, ohne irgendwelche Angaben von Gründen, verhängt werden . Ziel der Strafaktionen ist es, dass sich der Sklave seiner Verfehlungen eindringlich bewusst wird und sich solche Vorfälle nicht wiederholen. Daher sollte die Strafe niemals zu gering ausfallen und auf jeden Fall konsequent und unnachgiebig vollzogen werden. Auch bei dem Geloben des Sklaven, sich einen solchen Fehltritt nicht noch einmal zu erlauben, ist von der Verhängung einer Strafe nicht abzusehen.





Regeln und Pflichten des Sklaven



§ 1)
Die Herrin ist für den Sklaven unantastbar

§ 2)
Der Sklave hat seine Herrin respektvoll anzureden! Betritt die Herrin den Raum, so hat der Sklave eine devote Sklavenhaltung einzunehmen (siehe § 21)
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§ 3)
Der Sklave gelobt seiner Herrin in Jeder Hinsicht absoluten Gehorsam. Er verpflichtet sich, das geistige und körperliche Eigentum an seiner Person vollständig seine Herrin zu übergeben. Die Herrin kann über dieses Eigentum frei nach ihrem Willen verfügen.

§ 4)
Hat die Herrin dem Sklaven einen neuen Namen gegeben, so ist der Sklave verpflichtet, diesen Namen anzunehmen, egal wie demütigend oder peinlich er für den Sklaven erscheinen mag. Auf diesen Namen hat er auch im Beisein Dritter und in der Öffentlichkeit zu hören!!

§ 5)
Der Sklave wird auf jede, ihm gestellt Frage ehrlich und direkt antworten. Er ist bereit, seiner Herrin jederzeit Auskunft über seinen körperlichen und seelischen Zustand zu geben. Wenn die Herrin von ihrem Sklaven verlangt, offen und ehrlich über Dinge zu reden, die ihn belasten oder quälen, so darf der Sklave dies nicht als Erlaubnis interpretieren, zu winseln oder sich zu beklagen. Er wird Antworten höflich und respektvoll formulieren und dann ehrfürchtig auf die Entscheidung seiner Herrin warten, die er dann dankbar akzeptieren wird.

§ 6)
Der Sklave verpflichtet sich, alle seine persönlichen Ansichten, Wünsche und Bedürfnisse auf das absolut unumgängliche Maß zu reduzieren. Er übernimmt die Wertvorstellungen seiner Herrin und wird versuchen, diese, so gut es ihm möglich ist, nachzuleben.

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§ 7)
Der Sklave erlaubt es der Herrin ausdrücklich ihn zu bestrafen. Sei es wegen Verfehlungen aus diesem Vertrag, anderer Verfehlungen oder nach freier Entscheidung der Herrin. Er wird keine Kritik an der Höhe, Strenge und der Art des Strafmaßes ausüben, ansonsten hat er mit weiteren Strafen zu rechnen.



§
Die Herrin hat das Recht, alle erdenklichen Maßnahmen zu treffen, den Sklaven nach ihrem Ermessen zu erziehen und zu disziplinieren. Dabei kann sie frei nach ihrer jeweiligen Laune den Sklaven züchtigen, ihn peinlichen Situationen aussetzen oder ihn bloßstellen.

§ 9)
Der Sklave wird sich bedingungslos an alle Regeln halten, die neben diesem Vertrag schriftlich oder mündlich aufgestellt wurden oder noch werden. Er ist sich bewusst, dass jeder Regelbruch konsequent bestraft wird. Die Herrin hat das alleinige Recht, Regeln aufzustellen. Diese Regeln bedürfen nicht der Zustimmung des Sklaven.

§ 10)
Wird der Sklave wegen einer Verfehlung, eines Regelbruchs des Vertrages oder nach freiem Willen der Herrin bestraft, so hat sich der Sklave nach Erhalt der Strafe bei der Herrin demütig zu bedanken.




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§ 11)
Der Sklave wird sich mit allen Kräften bemühen, seiner Herrin perfekt zu dienen, gehorsam zu sein und vorausschauend jene Handlung unternehmen, die seine Herrin von ihm erwartet.

§ 12)
Der Sklave hat gegenüber seiner Herrin alle Schamgefühle abzulegen. Er hat keinen eigenen Anspruch mehr auf seinen eigenen Körper, dieser gehört ab der Unterzeichnung dieses Vertrages seiner Herrin.

§ 13)
Dem Sklaven ist es verboten, ohne ausdrücklicher Erlaubnis der Herrin, seinen Schwanz oder andere intime Stellen zu berühren, außer bei der täglichen Reinigung.

§ 14)
Der Sklave hat sich beim Toilettengang stets zu setzen. Dem Sklaven ist es untersagt, die Toilettentür abzuschließen. Sie darf nur angelehnt sein, damit die Herrin stets überprüfen kann, ob sich der Sklave an die Regeln dieses Vertrages hält.

§ 15)
Dem Sklaven ist es untersagt, ohne Erlaubnis seiner Herrin zum Orgasmus zu gelangen. Weiterhin ist es ihm untersagt unkeusche Gedanken zu hegen und infolge dessen, ohne der ausdrücklichen Erlaubnis der Herrin, eine Erektion zu bekommen. Sollte die Herrin dennoch eine heimliche Erektion bei dem Sklaven bemerken, so kann sie ihm nach ihrem Ermessen bestrafen, damit sich ein solcher Vorfall nicht noch einmal wiederholt.
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§ 16)
Die Herrin hat das Recht den Sklaven so lange zu fesseln, wie sie es für nötig hält. Insbesondere Langzeitfesselungen über Tag oder Nacht und Knebelungen, damit sich der Sklave nicht beschweren oder winseln kann, hat der Sklave demütig zu erdulden!!

§ 17)
Der Sklave hat immer zu zeigen, dass er seine Rolle, zu dienen und zu gehorchen, akzeptiert, sowohl zu Hause, in der Öffentlichkeit als auch an anderen, von seiner Herrin ausgesuchten Orten.

§1
Die Herrin kann den Ort der Erziehung frei wählen. Sollte sie eine Freilufterziehung wünschen, so hat sich der Sklave auch hier bedingungslos zu fügen. Dabei sind der Herrin selbstverständlich sämtliche geeignete Mittel gestattet, die einer körperlichen Züchtigung und geistigen Erziehung dienen.

§ 19)
Der Sklave hat sich selbst aufgegeben und lebt ausschließlich als devoter Sklave. Er erfüllt jeden Wunsch der Herrin widerspruchslos und unverzüglich. Seine Wünsche und Neigungen sind dabei bedeutungslos.

§ 20)
Ohne anderslautende Anordnung liefert sich der Sklave stets entblößt (splitternackt) ohne Vorbehalte zur Vornahme jeder Art von
Fesselungen, körperlicher Züchtigungen, quälender Behandlungen und
sexueller Praktiken, hetero- und homosexueller Natur, der Gnade seiner -7-

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Herrin aus! Dies beinhaltet insbesondere die anale Benutzung des Sklaven durch die Herrin. Damit jederzeit die Möglichkeit einer analen Benutzung des Sklaven gewährleistet ist, ist der Sklave auf ein solches Maß dauerhaft zu dehnen, dass problemlos Dildos, Vibratoren oder andere Gegenstände von einer Größe eines natürlichen Penis in den Sklaven eingeführt werden können. Die Dehnung geschieht durch das regelmäßige Verabreichen von eingeölten/ angefeuchteten Tampons, die dem Sklaven über Tag oder Nacht eingeführt werden, oder durch Hosen mit einem Innen-Dildo, die der Sklave über Tag oder Nacht zu tragen hat. Die Größe der einzuführenden Tampons richtet sich nach dem bereits erreichten Dehnungserfolges und sollte ständig gesteigert werden. Auch andere Instrumente oder Gegenstände, die der Analdehnung des Sklaven dienen, kann die Herrin nach Belieben verwenden.

§ 21)
Wenn die Herrin erscheint, nimmt der Sklave die devote Auslieferungsstellung ein: Splitternackt, wenn möglich mit angelegten Fesseln, kniet nieder, öffnet leicht seine Schenkel und erwartet mit aufrechtem Oberkörper auf seine Herrin. Mit leicht gesenktem Kopf bietet er so seinen Schwanz und seinen Hintern an. Beides steht ihr so lange, so oft und wann immer sie möchte zur freien Verfügung.

§ 22)
Der Sklave hat beim Oralverkehr den Frauensaft/Ejakulat stets vollständig zu schlucken! Ebenfalls vollständig zu schlucken ist der Natursekt. Sollte der Sklave selber etwas verspritzt haben, so hat er unaufgefordert sämtliche Spuren mit seiner Zunge zu beseitigen.


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§ 23)
Der Sklave hat ohne Genehmigung oder Anordnung der Herrin keinerlei Anspruch auf eigene sexuelle Befriedigung. Seinen Orgasmus bestimmt alleine die Herrin.

§ 24)
Auf Anordnung befriedigt sich der Sklave überall und jederzeit selbst bis zum Höhepunkt, auch in der freien Natur und an anderen, ihm befohlenen Orten.

§ 25)
Die Herrin bestimmt über die Kleidung des Sklaven, die er auch auf Wunsch außerhalb des Hauses zu tragen hat. Sollte die Kleidung “außergewöhnlich und gewagt“ erscheinen, dient dies zu folgenden Überprüfungen:
1) des aktuellen Gehorsamstandes
2) ob der Sklave sämtlichen Schamgefühle abgelegt hat, oder er sich in der ihm, von seiner Herrin ausgesuchten Kleidung unwohl und beschämt fühlt.
3) der absoluten Hingabe der Herrin gegenüber.

§26)
Der Sklave darf sich niemals ohne ausdrücklicher Anordnung/Wunsch/Genehmigung der Herrin nackt in der Öffentlichkeit zeigen.

§ 27)
Der Sklave darf kein Alkohol oder Tabak ohne vorheriger Genehmigung der Herrin konsumieren.
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§ 2
Der Sklave hat ein aktuelles Sklavensündenregister zu führen das mit einem Strafpunktekatalog abgeglichen wird und sämtliche Verfehlungen und Regelbrüche niederzuschreiben und diese vorab seiner Herrin sofort per SMS oder persönlich am Telefon mitzuteilen. Weiterhin hat sich der Sklave in einem öffentlichen Sklavenmarkt zu registrieren und dort alle seine Verfehlungen, die der Öffentlichkeit von Belang sind, sowie die hierfür erhaltenen Strafen aufzuführen.
Erscheint die erhaltene Strafe nach der Meinung anderer Herrinnen oder Herren als unverhältnismäßig gering, so ist der Sklave durch seine Herrin zusätzlich auch noch nach den Strafvorstellungen anderer Herrinnen oder Herren zu bestrafen, damit sein Vergehen auch nach dem Rechtsempfinden der Öffentlichkeit gesühnt wird.


§ 29)
Der Sklave hat stets nackt und bis zur Bewegungsunfähigkeit gefesselt neben der Herrin auf dem Boden zu schlafen. Ausnahmen bestimmt allein die Herrin. Etwaige Toilettengänge sind vor dem Schlafengehen zu erledigen, damit der Sklave nicht durch sein Gewinsel die Herrin während ihres wohlverdienten Schlafes stört. Notfalls sind dem Sklaven geeignete Schutzhosen oder Windeln anzulegen.


§ 30)
Der Sklave hat niemals das Recht, Maßnahmen der Herrin anzuzweifeln und zu kritisieren. Dies gilt auch für Maßnahmen, die dem Sklaven unerklärlich sind, oder ihm ungerecht erscheinen. Er hat kein Einspruchsrecht und vertraut seiner Herrin bedingungslos.
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§ 31)
Der Sklave hat regelmäßig seinen Schwanz und seine Eier durch eine entsprechende Unterdruckpumpe auf ein, der Herrin würdiges Maß zu vergrößern. Sollte er dieses nicht zur Zufriedenheit der Herrin erledigen und sich die Herrin wegen seines kleinen Sklavenschwanzes-/Eier angewidert fühlen, oder sich deswegen vor anderen schämen müssen, ist der Sklave hierfür extra zu bestrafen.

Verwendungszwecke/- möglichkeiten des Sklaven

Der jeweilige Verwendungszweck des Sklaven bestimmt die Herrin. Der Sklave kann nach abgeschlossener und erfolgreicher Erziehung zu verschiedensten Zwecken benutzt werden. Dabei hat er sich dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechend zu kleiden (siehe Dienstkleidung) .

- Haus- und Putzsklave
- Sexsklave / Lustsklave / Analhure
- Toilettensklave
- Lecksklave
- Prügelsklave (Watschenmann) zum Abreagieren der Herrin
- Diener
- Chauffeur
- Arbeitssklave
- Unterhaltungssklave / Belustigungssklave (auf Partys oder Festen)
- Ausstellungsstück / Vorführobjekt auf Events
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- lebendiges Möbelstück (z.B. Fußablage, Hocker, Tisch, Kerzenhalter usw.)
- Zofe oder Haus/ -Dienstmädchen

Sofern der Sklave seine Ausbildung erfolgreich bestanden hat und die Herrin sich sicher ist, sich für ihren Sklaven nicht schämen zu müssen, kann der Sklave von seiner Herrin, auch ohne Einwilligung des Sklaven, für besondere Anlässe vermietet oder ausgeliehen werden und zu den o.g. Verwendungszwecken benutzt werden. Hier hat er anstandslos den Weisungen Dritter Folge zu leisten. Erfüllt er hierbei nicht die Erwartungen, so dürfen ihn, nach Absprache mit der rechtmäßigen Herrin, auch Dritte bestrafen und Züchtigen.

Kennzeichnung des Sklaven

Damit der Sklave zu jeder Zeit als solcher erkennbar ist, hat er als Sklavensymbol an seinem rechten Ringfinger den Ring der „O“ zu tragen. Über diesen Ring der „O“ trägt der Sklave seinen Ehering, damit er stets von jedem als Ehesklave zu erkennen ist. Ein selbständiges Abnehmen dieses Sklavenringes zieht schärfste Konsequenzen nach sich.
Weiterhin hat er stets einen Cockring/band oder auch Hodenring/-Strecker aus Edelstahl oder ein anderes abschließbares Gerät um sein Geschlechtsteil zu tragen. Auf diesem Ring hat der Sklave „Eigentum der Herrin Steffi“ oder „Sklave“ eingravieren zu lassen. Die Befreiung eines solchen Ringes erfolgt nur, wenn die Herrin länger als 24 Stunde
außer Haus ist, oder wenn sie dem Sklaven einen Freigang mit Freunden gewährt. In diesen Fällen ist dem Sklaven eine
Keuschheitsvorrichtung anzulegen. Der Schlüssel dieser
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Keuschheitsvorrichtung bleibt bei der Herrin unter Verschluss. Eine Keuschheitsvorrichtung ist dem Sklaven auf jeden Fall während der gesamten Menstruationszeit der Herrin anzulegen. Die Herrin hat zudem das Recht dem Sklaven aufzuerlegen, sich dauerhaft einen vernieteten Sklavenring anpassen und anlegen zu lassen. Für den Fall eines Saunaganges hat sich der Sklave einen Cockring aus einem entsprechend geeigneten Material zu besorgen und selbständig anzulegen.


Dienstkleidung

Der Sklave hat stets angemessene Dienstkleidung zu tragen. Je nach
Einsatzzweck des Sklaven hat dieser von sich aus z.B. eine
Dienstmädchen- oder Zofenkleidung, normale Sklavenkleidung
anzulegen oder auch in völliger Nacktheit zu erscheinen. Er hat
aber stets darauf zu achten, dass an seinen Hand- und Fußgelenken
Fesselmanschetten angelegt sind, damit die Herrin ihn ohne große
Umstände fesseln, anketten und bestrafen kann.
Der Herrin ist es freigestellt, ob sie dem Sklaven eine Leder- oder Gummimaske mit entsprechendem Reißverschluss oder Knebel anlegt (Jammerstop).






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körperliche Hygiene

Der Sklave verpflichtet sich, mit seinem Körper sehr sorgsam umzugehen. Der Sklave hat insbesondere auf seine körperliche Fitness, seine Hygiene und auf sein äußerliches Erscheinungsbild zu achten. Er hat sich regelmäßig alle intimen Haare, dazu zählen auch die Achsel- und Analbehaarung, zu entfernen. Die Enthaarung erfolgt in der Regel jeden zweiten Tag, spätestens jedoch alle drei Tage. Eine dauerhafte Enthaarung durch eine Laserbehandlung in einer darauf spezialisierten Klinik ist anzustreben und kann von der Herrin jeder Zeit angeordnet werden.



Strafen

Der Sklave hat in einer gesonderten Sammlung Strafvorschläge zusammenzutragen und diesen Strafkatalog regelmäßig zu aktualisieren. Diese Sammlung von Strafvorschlägen kann der Sklave aus dem Internet beziehen oder auch sich selber überlegen. Für den Fall, dass der Sklave neue Strafvorschläge aus dem Internet bezieht, ist es ihm erlaubt, sich anonym mit anderen Sklaven in speziellen Sklavenforen in Verbindung zu setzen, um sich über die Konsequenzen ihrer Vergehen zu informieren. Der Herrin ist es natürlich im gleichen Zuge gestattet, sich mit anderen Herrinnen in Verbindung zu setzten, um Erziehungserfahrungen/-vorschläge auszutauschen. Diese


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Erkenntnisse kann die Herrin zu jeder Zeit praktisch an ihrem Sklaven anwenden. Aus der von dem Sklaven aufgeführten Sammlung kann die Herrin nach ihrem Ermessen die Strafen frei wählen, auch wenn sie unverhältnismäßig erscheinen. Der Sklave hat die Strafen geduldig zu ertragen und sich anschließend gebührend zu bedanken, auch wenn die Strafe unbegründet war. Die Strafsammlung hat der Sklave regelmäßig in einem Ordner, der diesem Vertrag angehängt ist, zu hinterlegen.



geeignete Strafmittel/-Gegenstände

Neben freiheitsentziehenden Maßnahmen können als Strafmittel sämtliche Gegenstände dienen, die geeignet sind, den Sklaven körperlich zu züchtigen. Dies können neben Schlaginstrumenten (Peitschen, Rohrstöcke, Gerten, Ruten, Ästen und Klatschen) auch Fesseln jeglicher Art sowie andere Gegenstände, die für den Sklaven qualvoll sind, sein. Ketten, Seile und Ledermanschetten, die zur Fesselung dienen sind an geeigneten Befestigungen anzubringen, damit sich der Sklave nicht selbständig befreien kann. Die Befestigungen sind an Wänden (Fesselkreuz), Decken oder Bett anzubringen. Für den Fall einer Aufhängevorrichtung ist von dem Sklaven ein stabiler Deckenhaken an der Kellerdecke abzubringen. Eine Kellerpritsche mit Fesselvorrichtung ist von dem Sklaven selbständig anzufertigen. Auf Wunsch der Herrin hat der Sklave weitere Vorrichtungen (Pranger, Käfig, Streckbank, Straf/-prügelbock , usw.) nach seinem Geschick anzufertigen. Einen Sklavenstuhl, mit einem auf der Sitzfläche angeschraubten Dildo, hat der Sklave zu fertigen und in dem Keller zu platzieren.
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Rechte der Herrin

Die Herrin hat sämtliche Rechte. Sie darf den Sklaven wann immer und wo immer sie nur möchte benutzen und bestrafen. Der Herrin ist es als letztes Mittel erlaubt, sofern die Erziehung des Sklaven keine Fortschritte erkennen lässt, den Sklaven zur Züchtigung in das OWK zu schicken. Die Kosten hierfür trägt der Sklave.


Pflichten der Herrin

Die Herrin hat auf die körperliche Unversehrtheit des Sklaven zu achten. Dies beinhaltet aber nicht Striemen oder Spuren durch Schläge und Fesseln, die nach einigen Tagen oder Wochen wieder verschwinden. Die Herrin bietet dem Sklaven Schutz Dritter gegenüber. Sie wahrt den beruflichen Werdegang des Sklaven und schützt seine Intimität. Die Herrin steht in der Pflicht ihren Sklaven so zu erziehen und zu disziplinieren, dass er als perfekt ausgebildeter Sklave den hohen Ansprüchen an einen Sklaven genügen wird und ohne Bedenken in das gesellschaftliche Leben integriert werden kann.






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Dieser Vertrag wird im Einvernehmen beider Seiten, sowie mit dem Einverständnis der Person, die diesen Vertrag beglaubigt, geschlossen und wird nicht als Sittenwidrig angesehen. Er ist auf unbestimmte Zeit gültig. Der Vertrag kann nicht angefochten oder aufgelöst werden. Er ist in dreifacher Ausführung gefertigt. Eine Ausführung dient der Abendlektüre des Sklaven, damit er sich den Vertrag jeden Abend verinnerlicht und sich nicht damit herausreden kann, die Regeln und Konsequenzen nicht zu kennen. Eine weitere Ausführung bleibt bei der Herrin unter Verschluss. Eine Sicherheitskopie verbleibt bei der Person, die diesen Vertrag beglaubigt und ist damit unerreichbar für den Sklaven.


Unterschriften:


Herrin Steffi Sklave Tom



beglaubigt:


Ort..........................., Datum,...........................




Gruß, Euer Sklave Tom
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Asmo
Einsteiger



Jeder Mensch ist zugleich Täter und Opfer seiner Gedanken und Gefühle (Ernst Ferstl)

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  Re: Mein Ehesklavenvertrag - fehlt noch etwas? Datum:17.01.04 21:29 IP: gespeichert Moderator melden


Ich denke nicht ,nur eine Frage hätte ich doch gerne gestellt ,für was brauchst du diesen Vertrag ?Warum?
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lady-sm
Sklavenhalter



alles ist ein kann - nichts ist ein muss

Beiträge: 226

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  Re: Mein Ehesklavenvertrag - fehlt noch etwas? Datum:18.01.04 20:52 IP: gespeichert Moderator melden


Hallo Sklave Tom,

wie sollen Außenstehende dir einen Rat zum Inhalt und Umfang eines solchen Vertrages geben können?

M. E. gehört ein solcher Vertrag von der dominanten
Person ausgearbeitet, unter Berücksichtigung der Wünsche und Pflichten beider Vertragsparteien.

Man sollte sich jedoch dabei vergegenwärtigen, dass es in einer realen SM-Beziehung eigentlich kein zurück, sondern nur ein vorwärts geben sollte.

Wenn der vorliegende Vertrag jedoch euren Wünschen entspricht, dann unterschreibt ihn.

Lass doch noch mal etwas von dir hören.

SMarten Gruß

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klausikm
Einsteiger



Wir stellen die Normalität augenblicklich wieder her, sobald wir wissen, was eigentlich normal ist.

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tombdsm  tombdsm  
  Re: Mein Ehesklavenvertrag - fehlt noch etwas? Datum:20.01.04 16:32 IP: gespeichert Moderator melden


Also, dieser Vertrag ist bei bewußtem Lesen nicht wirklich sinnvoll. Denn zum einen gibt der Sklave alle Rechte an sich (Körper, Seele, Eigentum) ab. Zum anderen existieren spezifische, detaillierte Regelungen für verschiedene Bereiche (etwa OWK-Aufenthalt zur Verhaltenskorrektur). Wenn schon, dann kann die Dame diesen Aufenthalt doch sowieso anordnen, wenn sie will. Und dazu noch, das der Sklave das selbst bezahlen soll (was etxra im Vertrag steht), abgesehen davon, dass ich nicht weiß, wie das ohne Geld funktionieren soll (der Sklave hat ja kein Eigentum mehr)!?

Also, aus meiner hoffentlich kritischen Betrachtung leite ich folgende Beobachtung und Analyse ab:
Ein Vertrag zur Manifestierung des Verhältnisses wird von beiden an sich gewünscht. Aber der Sklave hat ihn sehr wahrscheinlich im Wesentlichen geschrieben und so seine Phantasien quasi "präsituativ" manifestiert. Die Dame (Eheherrin) sollte das unterbinden und den Vertrag vereinfachen. Redundante Regeln, also Spezialfälle, die durch allgemeine Formulieren sowieso schon abgedeckt sind, müssen nicht gesondert genannt werden.

Gleiches gilt für Arbeiten von Rang: Lieber "eine Ebene höher gehen" als sich in Details verlieren. Abstraktion heißt das Prinzip, das hier anzuwenden wäre.

Was ich fast vergessen hätte:
Es ist natürlich absoluter Unsinn (ich hatte erst Bullshit geschrieben, weil es mich so ärgert, dass man so naiv sein kann), dass ein solcher Vertrag nicht sittenwidrig ist (was am Ende des Vertrages angenommen wird). Auch durch das explizite Erklären, das sei nicht so, kann man das Gesetz in diesem Punkt nicht ändern. Die Intention ist mir dabei schon klar, aber so eine extreme Scheinwelt zu schaffen, finde ich bedenklich. Wie gesagt, die Motive des Sklaven kann ich absolut nachvollziehen und ich weiß auch, aus welchen Situationen heraus eine solche Aktion begangen wird. Eine solche Handlung halte ich nicht unbedingt für ein Zeichen ausreichender intellektueller Beschäftigung mit dem Thema, die in so einem extremen Belang sicher von niemandem ausserhalb der Notwendigkeit gestellt werden kann!
(Diese Nachricht wurde am 20.01.04 um 16:32 von klausikm geändert.)
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CB2K
Stamm-Gast





Beiträge: 369

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  Re: Mein Ehesklavenvertrag - fehlt noch etwas? Datum:20.01.04 18:02 IP: gespeichert Moderator melden



Zitat

Lieber \"eine Ebene höher gehen\" als sich in Details verlieren. Abstraktion heißt das Prinzip, das hier anzuwenden wäre.


Dem kann ich nur beipflichten.
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spielzeug36
Sklave/KG-Träger



Ihre Zufriedenheit- mein Glück

Beiträge: 14

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  Re: Mein Ehesklavenvertrag - fehlt noch etwas? Datum:02.04.04 12:47 IP: gespeichert Moderator melden


Sorry, aber meinen Herrinen wäre das alles zuviel Text gewesen. In meinen Augen ist das eher Pornografie als ein Vertrag.

Warum reicht nicht sowas wie " Der Sklave williigt ein, allen Anweisungen  ab sofort zügig und ohne Widerwillen Folge zu leisten. Jeder Eingriff in sein Leben, ob rechtlich, seelisch oder körperlich ist ausdrücklich von ihm gewollt. Unterschrift . Punkt.
(Diese Nachricht wurde am 02.04.04 um 12:47 von spielzeug36 geändert.)
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