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  Jugendschutz - Wie restriktiv, wie aktzeptabel
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 Autor Eintrag
Löwenherz
Fachmann





Beiträge: 42

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  RE: Jugendschutz - Wie restriktiv, wie aktzeptabel Datum:31.07.06 00:40 IP: gespeichert Moderator melden


Ich weiß, das hier konkrete Vorschläge erwünscht sind, aber vielleicht könnte sich das ein "Jurist" genauer anschauen:

http://www.bag-jugendschutz.de/index-baj.html

*********************************************************

Oder vielleicht noch besser, sich hier anmelden, um anhand wichtiger Neuerungen rechtzeitig die Admins aufzudatieren !

http://www.forum-jugendschutz.de/

Da steht folgender Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

wenn der Kinder- und Jugendschutz (ordnungsrechtlicher Jugendschutz, erzieherischer Jugendschutz, Prävention, Sucht, Medien, Gewalt etc.) zu den Fachaufgaben in Ihrem Arbeitfeld gehört, suchen Sie vielleicht ein Forum für den Meinungsaustausch mit anderen Fachleuten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) kommt diesem Wunsch entgegen und bietet eine Online- Möglichkeit an, Fachfragen in einem geschlossenen Forum zur Diskussion zu stellen, sich an der Diskussion zu beteiligen, Tipps zu geben oder zu erfragen.

Der Erfolg des Forums hängt von der Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab; je mehr Jugendschützerinnen und Jugendschützer sich aktiv einmischen, desto interessanter werden die Prozesse und desto qualifizierter werden die Ergebnisse.

Die BAJ lädt Sie deshalb zum Mitmachen ein!
Sie sind noch nicht angemeldet?

Folgen Sie diesem Link!
Nach der Anmeldung prüft der Administrator Ihre Angaben, sodass es ein paar Tage dauern kann, bis Sie die Meldung über Ihre Freischaltung erhalten.

*********************************************************

Vielleicht wäre dies trotz allem ein guter Lösungsansatz für die Forumsbetreiber . . .



LG
Löwenherz
Die deutsche Sprache ist so alt und wunderschön, warum muss man überall Anglizismen sehen ?
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frantic31 Volljährigkeit geprüft
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Beiträge: 77

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hab ich  
  RE: Jugendschutz - Wie restriktiv, wie aktzeptabel Datum:31.07.06 11:58 IP: gespeichert Moderator melden


Hallöchen,

bin mal von Link zu Link gehüpft und hab ein paar Infos zusammengetragen. Vielleicht hilft es ja, ein bisschen mehr "Dunkel ins Licht" zu bringen

(Die Fundstellen habe ich mit angegeben, absichtlich nicht als Link wegen der Zurückverfolgungsmöglichkeit. Die Kommentare habe ich um die "Ergüsse" bezüglich Rechtsextremismus gekürzt.)

LG
Anna


www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jugendmedienschutz/Indizierungsverfahren/begriff-der-jugendgefaehrdung,did=32996.html

Sexualethisch desorientierende Medien

Sexualethisch desorientierend ist grundsätzlich
jede Darstellung von Sexualität, die den Zielen gefühlsbejahender und normenkritischer Sexualerziehung - zu denen auch die Annahme von Sexualität als positive Lebensäußerung gehört - massiv zuwiderläuft;

insbesondere eine Darstellung von Menschen, die diese auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradiert.

Gleiches gilt, wenn ein Medium frauendiskriminierende Praktiken anpreist, sadistische Vorgehensweisen als luststeigernd propagiert oder es Vergewaltigung als Lusterlebnis darstellt.


www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jugendmedienschutz/Indizierungsverfahren/spruchpraxis.html

3. Sexualethisch desorientierende Medien

Ein Medium ist nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle als sexualethisch desorientierend einzustufen,

wenn es Menschen auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradiert, indem es z.B. Frauen zu Sexualobjekten herabwürdigt;

wenn es Frauen oder Männer diskriminierende Praktiken anpreist;

wenn es sadistische Vorgehensweisen als luststeigernd propagiert;wenn Vergewaltigung als Lusterlebnis dargestellt wird.


www.jugendschutzbeauftragte.net/content/view/36/75/

Hier finden Sie die Beurteilungskriterien der Landesmedienanstalten zur Frage der Einstufung, wann ein Angebot als entwicklungsbeeinträchtigend und wann als jugendgefährdend zu beurteilen sind. Die gleichen Maßstäbe setzt jugendschutzbeauftragte.net bei der Beurteilung der Angebote an.

I. Entwicklungsbeeinträchtigung § 5 JMStV

1. Beurteilungskriterien Gewaltdarstellungen
Genretypische Darstellung von Gewalthandlungen
Realitätsnähe des Genres
Grundstimmung
Ausprägung der Gewaltaktionen
Spannungspotential
Kontext der Gewaltausübung und Identifikationsangebote
technische Gestaltung

2. Beurteilungskriterien Sexualitätsdarstellungen
Sexualdarstellungen, die nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechen, wie außergewöhnliche Sexualpraktiken
stereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden Verhaltensmustern
Verknüpfung von Sexualität und Gewalt, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche betroffen sind
Verharmlosung oder Idealisierung von Prostitution oder promiskuitivem Verhalten

II. Unzulässige Inhalte § 4 JMStV

Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
[...]
Pornographie
Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (auch bei virtuellen Darstellungen)
Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind.
Kriterien für die Beurteilung einer Verletzung der Menschenwürde:
Degradierung einer Person oder Personengruppe zum Objekt
Darstellung einer Person in einem Zustand, in dem sie ihre Handlungen nicht mehr steuern kann
Herabwürdigung einer Person in der Art und Weise der Darstellung
Verunglimpfung und Diskriminierung


www.jugendschutzbeauftragte.net/content/view/43/34/

Die Entscheidung fuer das richtige Altersverifikationssystem (AVS) ist fuer Anbieter und Nutzer von grosser Bedeutung. Insbesondere der Verbreitungsgrad und die Akzeptanz einzelner Systeme beim Nutzer wirken sich auf den Erfolg eines Internet-Angebots aus. Dennoch sollte der Anbieter auch die Empfehlungen der Jugendschutzbehoerden in seine Entscheidung einfliessen lassen.

Die Kommission fuer Jugendschutz (KJM) hat auf Ihren Internet-Seiten eine Liste der Anbieter eingestellt, die die Anforderungen an eine geschlossene Benutzergruppe nach § 4 Abs. 2. S. 2 JMStV erfüllen. Dazu gehoeren:
Zentraler Kreditkartenausschuss (ZKA): Debit-Chipkarte
fun communications GmbH mit dem Modul „fun SmartPay AVS“
SCHUFA Holding AG mit dem Modul „Identitäts-Check mit Q-Bit“
Coolspot AG: „X-Check“
T-Online International AG
Arcor Online GmbH
Vodafone D2
Full Motion Entertainment GmbH: Mirtoo AVS (ehemals Crowlock)
RST Datentechnik/F.I.S.: AVSKey/AVSKeyfree plus digipay
Bernhard Menth Interkommunikation: „18ok“
Premiere AG: Blue Movie
Hanse Net

Die vollstaendige Liste mit einer Kurzdarstellung koennen Sie hier extern bei der KJM abrufen.
Insbesondere sollte sich der Anbieter vor der Entscheidung fuer das richtige AVS dringend mit den Anforderungen einer Altersueberpruefung im Internet vertraut machen. In unseren Sichtungsergebnissen stellen wir bei der erstmaligen Sichtung die Problematik AVS dar und geben Ihnen wichtige Hinweise zu diesem Thema.

Der Aufsatz "Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen im Internet (MMR 4/2004) - PersoCheck kein geeigneter Schutz" von den Autoren Doering /Guenter, abrufbar ueber jugendschutz.net , gibt Ihnen darueber hinaus einen Ueberblick zu den rechtlichen Anforderungen an ein solches System.


www.kjm-online.de/public/kjm/index.php?show_1=91,85,56

Konzepte für Systeme bzw. für einzelne Module zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe hat die Kommission für Jugendmedienschutz bisher positiv bewertet. Die Bewertungen der KJM stehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Umsetzung im Regelbetrieb.
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reddog Volljährigkeit geprüft
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Deutschlands Wilder Westen - Der Niederrhein


High-heels, Nylons und Korsett find ich auch an Männern nett!

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  RE: Jugendschutz - Wie restriktiv, wie aktzeptabel Datum:01.09.06 11:30 IP: gespeichert Moderator melden


Folgenden Artikel habe ich in der Netzeitung.de gefunden!
Hilft uns das weiter?

Zitat:
Forenbetreiber muss nicht vorab kontrollieren
23. Aug 2006 10:42

Die Kontrollpflichten eines Betreibers von Online-Foren hat das Hamburger Oberlandesgericht eingeschränkt. Eine Kontrolle von Beiträgen vor der Veröffentlichung ist nun nicht mehr generell gefordert.

Einen Teilerfolg hat der Heise-Verlag in Sachen Foren-Kontrolle erzielt: Das Hamburger Oberlandesgericht wies die Berufung des Verlages gegen ein vorheriges Urteil zwar ab, milderte aber auch die Pflicht für den Verlag ab, seine Online-Foren auf Rechtsverstöße zu kontrollieren.

Mehr in der Netzeitung
# Foren-Abmahner macht Rückzieher
10. Mär 2006 07:26
# Forumsbetreiber wegen Beiträgen abgemahnt
01. Mär 2006 13:57
# Internetforum «Höfliche Paparazzi» zerstört
09. Aug 2005 15:59
Neben diversen Zeitschriften betreibt der Verlag auch die Website «heise.de», eines der Referenzmedien der deutschsprachigen Internet-Gemeinde. Gegen einen Beitrag im Forums-Bereich der Website hatte das Unternehmen Universal Boards eine Einstweilige Verfügung erwirkt. Danach ist es Heise Online untersagt, «Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgerufen wird, durch den massenhaften Download eines Programms den Server-Betrieb eines Unternehmens zu stören».

Zwar entfernte man bei Heise daraufhin die monierten Beiträge, eine ebenfalls geforderte Unterlassungserklärung lehnte man jedoch ab, so dass der Fall vor das Hamburger Landgericht kam. Das verlangte in seinem Urteil de facto von dem Verlag, jeden Forumsbeitrag eines Users vor dessen Veröffentlichung erst zu prüfen und dann erst frei zu schalten – angesicht der hohen Zahl der Beiträge eine in der Praxis kaum lösbare Aufgabe.

Das Oberlandesgericht bestätigte nun zwar grundsätzlich das Urteil der Vorinstanz, lockerte aber die Kontrollpflicht. Danach muss der Forenbetreiber nur dann kontrollieren, wenn er konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde.

Der Heise-Verlag hat noch nicht entschieden, wie er auf das neue Urteil reagieren will. Erst will man die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. (nz)

(Bilverweise gelöscht)

[Edit]: Dieser Eintrag wurde zuletzt von reddog am 01.09.06 um 11:31 geändert
Liebe Grüße vom Roten Hund
Detlef
Alles was Spaß macht ist entweder verboten, oder unmoralisch, oder es macht dick! (Orson Welles)
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